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Mit der voraussichtlichen Gesetzesänderung zum 01.01.2020 werden die Voraussetzungen zum steuerfreien innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr deutlich verschärft.
Gesetzesänderung zum 01.01.2020 – Das müssen Sie beachten
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegt zukünftig verschärften Voraussetzungen. Art. 138 Abs. 1 / 1a MwStSystRL sowie Art. 45a MwStVO bestimmen, dass mit den nachfolgenden Kriterien die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erweitert werden:
Vorliegen / Aufzeichnung der USt-ID Nr. des Erwerbers (neu ab 01.01.2020)
Erwerber muss in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein, als dem, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt
Validierung / korrekte Erfassung der USt-ID Nr. im MIAS-System
zutreffende Abgabe einer zusammenfassenden Meldung für diese Lieferung
Bei Nichtaufzeichnung einer (gültigen) USt-ID Nr. des Abnehmers durch den Lieferer wird die innergemeinschaftliche Lieferung zwingend steuerpflichtig.
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